Satzung

 


I.        Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen e. V.

-      gemäß Beschluß der Delegiertenversammlung vom 15. Februar 1964; geändert am 3. Juli 1976; geändert am 6. Dezember 1986; geändert am
6. Juni 1998 -

-      Az. KPV/NRW 10-10-01

 

II.      Anlage zur Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen e. V.

-      Auszug aus Statut der CDU -

 

 

I.

Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen e. V. gemäß Beschluß der Delegiertenversammlung vom 15. Februar 1964; geändert am 3. Juli 1976; geändert am 6. Dezember 1986; geändert am 6. Juni 1998 -

§ 1 Name und Sitz

(1)   Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen (KPV/NRW) ist eine Vereinigung (Organisation) des CDU-Landesverbandes von Nordrhein-Westfalen. Sitz ist Recklinghausen.

(2)   Die KPV/NRW ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "Kommunalpolitische Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen e. V.".

 

§ 2 Zweck der Vereinigung

Die KPV/NRW bezweckt die Verwirklichung der Grundsätze der CDU in der Kommunalpolitik. Dieser Zweck soll im besonderen erreicht werden durch:

1.      Zusammenschluß der Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften in Fraktionen und Kreisvereinigungen;

2.      Erarbeitung allgemeiner Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der CDU, um ein gleichmäßiges Vorgehen in grundsätzlich bedeutsamen Fragen zu erreichen und ein planmäßiges Zusammenwirken kommunaler Fraktionen der CDU in wichtigen Angelegenheiten herbeizuführen;

3.      Wort und Schrift (Konferenzen, Kurse, Veröffentlichungen usw.) zur Verbreitung der Grundsätze der CDU in der praktischen Kommunalpolitik.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Der Aufbau der KPV/NRW vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen von unten nach oben auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft.

(2)   Mitglied der Vereinigung können sein:

a)     alle der CDU angehörenden kommunalen Mandatsträger einschließlich der "sachkundigen Bürger" in den Fachausschüssen der kommunalen Vertretungskörperschaften,

b)     alle hauptberuflich in der Kommunalverwaltung tätigen Beamten (insbesondere Wahlbeamte), Angestellten und Arbeiter, soweit sie Mitglieder der CDU sind,

c)      andere in der Kommunalpolitik tätige oder kommunalpolitisch interessierte Persönlichkeiten, auf die die Voraussetzungen zu Ziffer a) und b) nicht zutreffen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Kreisvereinigung.

d)     wer einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehört, in der eine CDU-Fraktion besteht, kann nur Mitglied werden, wenn er sich der CDU-Fraktion anschließt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Diese ist zu richten an die Kreisgeschäftsstelle der CDU oder die Landesgeschäftsstelle der KPV/NRW. Die Mitgliedschaft der in § 3 Abs. 2 c) genannten Personen beginnt mit der Beschlußfassung des Vorstandes der KPV-Kreisvereinigung.

(2)   Wer einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehört, kann die Beitrittserklärung auch an den Vorsitzenden der CDU-Fraktion in dieser Vertretungskörperschaft richten. Dieser hat sie an die Kreisgeschäftsstelle weiterzuleiten.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)   Der Austritt aus der KPV/NRW erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Landesgeschäftsstelle der KPV/NRW.

(2)   Scheidet ein Mitglied der KPV/NRW aus der CDU aus, so scheidet es auch aus der KPV/NRW aus, falls nicht die weitere Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c) zugelassen wird. Wer sein Mandat verliert oder aus der Kommunalverwaltung ausscheidet, bleibt Mitglied. Die Mitgliedschaft in der KPV/NRW erlischt, wenn ein Mitglied der KPV/NRW unter Beibehaltung des Mandates aus der CDU-Fraktion ausscheidet.  § 3 (2) c) bleibt unberührt.

(3)   Mitglieder der KPV/NRW, die nicht Mitglieder der CDU sind, können aus wichtigen Gründen aus der KPV/NRW ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen oder der Kreisvereinigung. Gegen den Ausschlußbeschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorstand zulässig.

 

§ 6 Kreisvereinigungen

(1)   Die Mitglieder der KPV/NRW in den kreisfreien Städten und Kreisen bilden eine Kommunalpolitische Kreisvereinigung. Diese können ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung der Landesvereinigung weitgehend selbständig regeln.

(2)   Soweit sich die Kreisvereinigungen nicht selbst eine Satzung geben, gilt für sie die vom Vorstand der Landesvereinigung zu beschließende Mustersatzung.

(3)   Die Kreisvereinigungen sind gehalten, dem Vorstand der Landesvereinigung auf Anforderung Bericht zu erstatten.

(4)   Die Kreisvereinigungen können neben einer Delegiertenversammlung auch eine Mitgliederversammlung durchführen.

(5)   Die Kreisvereinigungen sind berechtigt, dem Vorstand der KPV/NRW jeweils einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung der KPV der CDU und CSU Deutschlands zur Benennung vorzuschlagen.

 

§ 7 Bezirksverbände

(1)   Die Kommunalpolitischen Kreisvereinigungen bilden Bezirksverbände, die
deckungsgleich mit den Bezirksverbänden der CDU Nordrhein-Westfalen sind.

(2)   Die Bezirksverbände haben folgende Aufgaben:

1.    den Kontakt zum Bezirksverband der CDU zu pflegen;

2.    die Arbeit der Landesvereinigung der KPV/NRW und die Zusammenarbeit zwischen den Kreisvereinigungen zu fördern;

3.    regionalpolitische Zielsetzungen zu erarbeiten und zu vertreten;

4.    landesweite Sachthemen in dezentraler Weise auf Bezirksebene zu erörtern und zu vertiefen.

(3) Die Bezirksverbände haben folgende Gremien:

1.  die Bezirksversammlung;

2.  den Bezirksvorstand.

(3.1)   Die Bezirksversammlung ist das oberste Gremium des Bezirksverbandes.

Die Bezirksversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

(3.2)   Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:

1.         Beschlußfassung über alle den Bezirksverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

2.         Entgegennahme von Berichten;

3.         Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes.

(3.3)   Der Bezirksversammlung gehören stimmberechtigt an:

1.      die dem Bezirksverband angehörenden Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung der KPV/NRW;

2.      die Mitglieder des Bezirksvorstandes.

(3.4)   Dem Bezirksvorstand gehören an:

1.      der Bezirksvorsitzende;

2.      die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden;

3.      ein Beisitzer aus jeder Kreisvereinigung;

4.      mit beratender Stimme - der mit der Durchführung der laufenden Geschäfte des KPV-Bezirksverbandes beauftragte Kreisgeschäftsführer. Dem Kreisgeschäftsführer ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Kreisgeschäftsführer hat die Aufgaben des Protokollführers;

5.      der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Bildungsbeauftragten wählen;

6.      mit beratender Stimme - die Mitglieder des Vorstandes der KPV/NRW sowie des Vorstandes und Hauptausschusses der Bundes-KPV aus dem Bezirksverband.

(3.5)   Dem Bezirksvorstand obliegt:

1.  die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung;

2.  die Förderung der Kreisvereinigungen;

3.  die Vertretung des Bezirksverbandes nach innen und außen.

4.  Die Bezirksverbände können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 8 Organe

(1)   Organe der KPV/NRW sind: Delegiertenversammlung und Vorstand.

(2)   Diesen Organen können nur Mitglieder der CDU angehören.

 

§ 9 Delegiertenversammlung

(1)   Die Delegiertenversammlung beschließt über die Richtlinien der Kommunalpolitik der CDU, die Satzungen der KPV/NRW einschließlich der Satzungsänderungen nach § 16, wählt den Vorstand und erteilt diesem, der Geschäfts- und Kassenführung Entlastung. Die Delegiertenversammlung erläßt auf Vorschlag des Vorstandes eine Finanz- und Beitragsordnung. Sie kann diese Aufgabe auf den Vorstand übertragen.

(2)   In der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt:

a)     die von den Kreisvereinigungen gewählten und mit Stimmkarten versehenen Delegierten;

b)     die Mitglieder des Vorstandes.

(3)  Die Kommunalpolitischen Kreisvereinigungen wählen für je angefangene 10.000 CDU-Wählerstimmen der allgemeinen Kommunalwahlen zu den Kreistagen bzw. zum Rat der (kreisfreien) Stadt einen Delegierten.

(4)   Die Delegiertenversammlung soll möglichst jährlich und muß alle zwei Jahre einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

(5)   Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß der Versammlung erweitert werden.

 

 

 

§ 10 (Hauptausschuß)

aufgehoben*)

 

§ 11 Vorstand

(1)   Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit der KPV; er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung zur Kenntnis, bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vor und beruft diese ein. Er benennt die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung der KPV der CDU und CSU Deutschlands.

Der Vorstand nimmt zu den grundlegenden Fragen der Kommunalpolitik Stellung. Er setzt Fachausschüsse ein und beruft auf Vorschlag der Bezirksverbände und Kreisvereinigungen die Fachausschußmitglieder, benennt deren Sprecher und erteilt Arbeitsaufträge. Der Vorstand erläßt eine Fachausschußordnung.

Er besteht aus 21 Mitgliedern der KPV/NRW, nämlich dem 1. Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, 14 Beisitzern und dem Landesgeschäftsführer der CDU von Nordrhein-Westfalen. Die 14 Beisitzer sollen das regionale Bild des Landes Nordrhein-Westfalen widerspiegeln.

Die nicht in den Vorstand gewählten Bezirksvorsitzenden nehmen qua Amt als Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2)   Unter den Vorstandsmitgliedern sollen alle Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung einschließlich des Landtages vertreten sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er wird zumindest vierteljährlich vom Vorsitzenden einberufen; er muß einberufen werden, wenn wenigstens sechs Mitglieder es schriftlich verlangen.

(3)   Die Einberufung erfolgt mit mindestens einwöchiger Frist unter Angabe der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tagesordnung. Sie kann in der Sitzung durch Beschluß des Vorstandes erweitert werden.

(4)   Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Der Geschäftsführer der KPV/NRW nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und hat die Protokollführung. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5)   Die Vereinigung wird gemäß § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, vertreten, mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer zu handeln berechtigt sind.

(6)   Zur Beratung des Vorstandes in politischen und organisatorischen Fragen soll mindestens einmal jährlich die Kreisvereinigungsvorsitzendenkonferenz der Vereinigung zusammentreten. Diese wird vom Landesvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Sie tagt gemeinsam mit dem Landesvorstand.

 

§ 12 Beteiligung von Frauen in den Gremien der KPV/NRW

Frauen sollen in den Gremien der KPV/NRW (Delegiertenversammlung, Vorstand, Vorstände der Kreisvereinigungen und Bezirksverbände) mit mindestens einem Drittel vertreten sein.

 

§ 13 Sitzungsniederschriften

Über alle Delegiertenversammlungen und alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.

 

§ 14 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung eines vom Vorstand zu wählenden Geschäftsführers, der die laufenden Geschäfte führt. Im Bedarfsfall bestimmt der Vorstand einen Stellvertreter des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Vorstand bestimmt Zahl und Art der Kräfte der Geschäftsstelle und wählt die Beigeordneten und Referenten.

 

§ 15 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Finanz- und Beitragsordnung. Sie sind von der einnehmenden Stelle unverzüglich an die Geschäftsstelle der KPV/NRW weiterzuleiten.

 

§ 16 Zeitschrift

Das Publikations- und Fachorgan der KPV/NRW sind die "Kommunalpolitischen Blätter". Die Mitglieder der KPV/NRW sind gehalten, diese Zeitschrift zu beziehen.

 

§ 17 Satzungsänderung

(1)   Zur Satzungsänderung ist nur die Delegiertenversammlung berechtigt.

(2)   Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)   Der Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung bekanntzugeben.

 

§ 18 Verfahren

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere das Beschlußverfahren in der Delegiertenversammlung sowie in den Sitzungen des Vorstandes enthält, gelten die Bestimmungen des Parteistatuts der CDU, die dieser Satzung auszugsweise als Anlage beigefügt sind.

 

§ 19 Auflösung

(1)   Eine Auflösung der KPV/NRW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen, die nur beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

(2)   Ist nicht zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)   Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten.

(4)   Über das Vermögen und den Verbleib der Akten der KPV/NRW beschließt die Delegiertenversammlung. Das Vermögen darf nur zu Parteizwecken verwendet werden.

 

§ 20

Die Satzung der Landesvereinigung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes der CDU von Nordrhein-Westfalen.

§ 21

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(Die Eintragung ist am 3. März 1987 unter Nr. NR 625 im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen erfolgt.)

 

 

II.

Anlage zur Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen e. V.

 

Auszug aus Statut der CDU

Beschlossen durch den Bundesparteitag am 27.04.1960, geändert durch Beschlüsse der Bundesparteitage vom 05.06.1962, vom 23.03.1966, vom 23.05.1967, vom 07.11.1968, vom 18.11.1969, vom 27.01.1971, vom 12.06.1973, vom 23./24.06.1975, vom 07.03.1977, vom 25.03.1979, vom 20.05.1980, vom 05.11.1981, vom 25.05.1983 und vom 09.05.1984, soweit die Bestimmungen gemäß § 17 der Satzung der KPV/NRW (Verfahren) anzuwenden sind.

 

F. Verfahrensordnung

 

§ 40 Beschlußfähigkeit

(1)   Die Organe der Partei sind beschlußfähig, wenn sie mindestens eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Mitgliedervollversammlungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landesverbände.

(2)   Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

(3)   Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)   Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

 

§ 41 Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluß eine Mehrheit von drei Vierteln.

 

§ 42 Abstimmungsarten

(1)   Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.

(2)   Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, daß es sich der Abstimmung enthält.

 

§ 43 Wahlen

(1)   Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuß durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2)   Die Wahl der sieben stellvertretenden Vorsitzenden nach § 29 Abs. 2 Ziffer 3 dieses Statuts erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muß die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entspricht, sind ebenfalls ungültig.

(3)   Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes nach § 29 Abs. 2 Ziffer 5 dieses Statuts erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muß die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes entspricht, sind ebenfalls ungültig.

 

(1)   Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

(2)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

 

§ 44 Wahlperiode

Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

 

§ 45 Beschluß-Beurkundung

Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom Generalsekretär bestellte Personen beurkundet.

 

 


*) (durch Beschluß der Delegiertenversammlung vom 06.06.1998)

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